Unterhaltsbemessung bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen

 

Bei der Bemessung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ziehen die Gerichte in der Regel die von den Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen heran. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass die dort einkommensabhängig errechneten Unterhaltssätze bei außergewöhnlich hohen Einkommen nicht die Obergrenze bilden müssen. Sofern der Unterhaltsberechtigte einen höheren Bedarf nachweisen kann, sind daher durchaus auch Unterhaltssätze denkbar, die die Höchstwerte des anzuwendenden Tabellenwerkes überschreiten.

 

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen die Vermutung nahe liegt, dass nicht sämtliche Einnahmen verbraucht werden, sondern ein nicht unbeträchtlicher Teil auch der Vermögensbildung zufließt. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung (hier Altersunterhalt für eine geschiedene Frau) sind dabei alleine die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse.

 

Urteil des BGH vom 11.08.2010
Aktenzeichen XII ZR 102/09
jurisPR-FamR 9/2011, Anm. 3
ZFE 2011, 69

 

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