Kosten
Was kostet Sie die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts? Eine berechtigte Frage, die wir Ihnen hier nicht im Einzelfall beantworten können. Wir wollen Ihnen aber zumindest die Grundsätze erläutern.
Zögern Sie aber nicht, uns gleich zu Beginn auf die Höhe der in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich entstehenden Kosten anzusprechen! Dies ist Ihr gutes Recht!
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind grundsätzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Das RVG können sie hier einsehen.
Beratung
Für eine mündliche oder schriftliche Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens sieht § 34 RVG den Abschluss einer Gebührenvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt vor. Wir schlagen
Ihnen je nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit entweder eine pauschale Summe oder die Vereinbarung eines Stundenhonorars vor. Die Höhe der Vergütung vereinbaren wir mit Ihnen
schriftlich. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung orientieren wir uns bei unserem Angebot neben Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit an den gesetzlichen Gebühren des RVG.
Gebühren
Das RVG regelt im Übrigen die für die rechtsanwaltliche Tätigkeit entstehenden Gebühren. Wie hoch eine Gebühr bei welchem Gegenstandswert ist, hat der Gesetzgeber in der Anlage 2 zum RVG festgelegt.
Diese Anlage 2 können Sie hier einsehen.
Kostentragung
Wer trägt die Kosten für unsere Tätigkeit? Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen grundsätzlich Sie die Kosten für unsere Tätigkeit tragen. Für den Fall des Obsiegens in einem
gerichtlichen Verfahren muss die unterliegende Partei Ihre Kosten bezahlen, wozu neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten unserer Inanspruchnahme gehören. Eine Ausnahme bilden die Verfahren
vor dem Arbeitsgericht. Selbst wenn Sie im Recht sind und in einem Rechtstreit mit Ihrem Arbeitgeber/Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht obsiegen, müssen Sie unsere Kosten tragen. Gemäß § 12 a ArbGG -
eine Besonderheit des Arbeitsrechts - werden die außergerichtlichen Kosten nicht der unterliegenden Partei des Rechtstreits auferlegt.
Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe
Je nach den finanziellen Verhältnissen besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass Ihnen für unsere Beratung und außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe und/oder für das gerichtliche Verfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt wird. In diesem Fall übernimmt das Land die Kosten für unsere Tätigkeit. Bei der Prozesskostenhilfe kann Ihnen dabei - je nach Höhe des Ihnen monatlich zur Verfügung
stehenden Einkommens - die ratenweise Rückzahlung der Kosten auferlegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Gebührensätze bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe geringer bemessen sind. Sowohl
Beratungs- als auch Prozesskostenhilfe muss beantragt werden. Antragsformulare halten wir für Sie bereit, Sie können diese aber auch unter den nachstehend angegebenen Links finden und gerne bereits
zum Besprechungstermin ausgefüllt mit den entsprechenden Belegen mitbringen.
Hier kann der Beratungshilfeantrag heruntergeladen werden.
Hier kann der Prozesskostenhilfeantrag heruntergeladen werden.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen?
Kontaktieren Sie uns unter 08105 379331 oder direkt per