Vermieter darf Kleintierhaltung nicht verbieten
Kleintierhaltung in der Mietwohnung ist grundsätzlich erlaubt. Eine anders lautende Klausel im Mietvertrag ist ungültig.
Zwar dürfen Mieter nicht ohne weiteres größere Tiere wie etwa Hunde in ihrer Mietwohnung halten. Die Kleintierhaltung kann jedoch nicht per Mietvertragsklausel verboten werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 340/06).
In einem Mietvertrag hieß es, dass mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen die Tierhaltung in der Mietwohnung generell der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfe. Im konkreten Fall baten die Mieter um die Zustimmung, zwei Katzen in der Wohnung halten zu dürfen. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung, so dass der Streit vor Gericht ausgefochten werden musste.
Keine Einschränkungen bei der Kleintierhaltung
Letztinstanzlich kippten die BGH-Richter die gesamte Kleintier-Klausel, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Die Beschränkung der Erlaubnis auf Zierfische und -vögel habe keine sachliche Grundlage, da die Haltung anderer Kleintiere der Regelung zufolge eine Erlaubnis erforderte. Allerdings gehört die Kleintierhaltung immer zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und bedürfe grundsätzlich keiner gesonderten Erlaubnis des Vermieters. Die beanstandete Klausel sei deshalb insgesamt ungültig.
Das Urteil bedeutet jedoch für den Mieter keinen Sieg auf ganzer Linie. Denn Katzen/Hunde zählen nicht zu den Kleintieren. Fehlt es an einer gültigen Regelung zur Tierhaltung im Mietvertrag, seien laut BGH immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, bei dem die Interessen des Mieters und des Vermieters abzuwägen seien. Für diese Interessensabwägung verwiesen die Richter den Fall an die Vorinstanz zurück.
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