Mieter darf seine Wohnung untervermieten
Hat ein Mieter ein berechtigtes Interesse, darf er einen Teil seiner Wohnung untervermieten. Eine Untervermietung kann auch nicht untersagt werden, wenn Mieter und Untermieter überwiegend gar nicht gemeinsam in der Wohnung leben.
Mieter dürfen ihre Wohnung untervermieten, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Der Vermieter darf die Untervermietung auch nicht mit dem Argument untersagen, dass der Mieter selbst gar nicht mehr seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 4/05).
Zwar müssen Mieter ihren Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung fragen. Seine Zustimmung darf der Vermieter allerdings nur dann verweigern, wenn er gewichtige Gründe vorbringen kann, so die Richter.
Wohnung untervermieten: Oft erlaubt
Im zugrundeliegenden Fall zog ein Paar aus beruflichen Gründen in unterschiedliche Städte. Ihre alte Wohnung wollten sie aber nicht aufgeben. Sie beschlossen, aus Kostengründen zwei der dreieinhalb Zimmer unterzuvermieten. Doch gegen diesen Plan stemmte sich der Vermieter.
Letztinstanzlich hatten die Mieter Erfolg: Laut BGH-Richter gebe es keine gesetzliche Regelung, wonach sowohl Mieter als auch Untermieter ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben müssen. Das berechtigte Interesse des Mieters, seine Mietkosten durch die Untervermietung zu senken, reiche aus, die Zustimmung hierfür einzufordern.
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