Keine unbegrenzte Übertragbarkeit von Urlaub, der infolge von Krankheit nicht genommen werden kann

Im Jahre 2008 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Urlaubsansprüche, die infolge Krankheit nicht genommen werden konnten, unbegrenzt übertragbar seien. Diese Rechtsprechung hatte bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern durchaus zu heftiger Erregung geführt. Bei Arbeitnehmern führte dies zur Aussicht, dass auch bei lang andauernden Erkrankungen unbegrenzt Urlaubsansprüche erworben werden konnten. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Jahre 2000 entschieden, dass ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von fast 90 Urlaubstagen für die Jahre 2005 bis 2009 auch nachträglich noch geltend machen konnte. Für Arbeitgeber musste dies zwangsläufig zu der Überlegung führen, sich früher von erkrankten Mitarbeitern zu trennen, wenn sie nicht in erhebliche finanzielle Risiken hineinlaufen wollten.

Die Unsinnigkeit seiner Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof erkannt und nunmehr seine Rechtsprechung, wie er selbst formuliert, „nuanciert“. In einer Entscheidung vom 22.11.2011 hat das Gericht klargestellt, dass nationale Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub dadurch einschränken können, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Urlaub erlischt. Dabei lässt sich aus den Urteilsgründen entnehmen, dass sogar eine kürzere Frist denkbar ist, sofern der Übertragungszeitraum länger als der Nutzungszeitraum ist.

 

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