Cannabiskonsum: Fahrerlaubsnisentzug oder MPU nicht zwingend

Grundsätzlich stellt die Einnahme von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage.

Im Falle des Cannabiskonsums allerdings kann auf einen Eignungsmangel nur geschlossen werden, wenn dieser gelegentlich stattfindet und außerdem der Betroffene zwischen Fahren und Konsum des Rauschmittels nicht trennt oder er zusätzlich zum Alkohol greift. 

(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.07.2003 - 10 S 2270/02)



Unfall-Mietwagen: Preisvergleich!

Wird nach einem Verkehrsunfall ein Mietwagen in Anspruch genommen, so fordert die Schadensminderungspflicht, ein günstigesAngebot nach der örtlichen Marktlage zu ermitteln. Dabei müssen auch Sondertarife für Kreditkartenbesitzer usw. genutzt werden.

Notwendigkeit und Höhe der Kosten muss der Geschädigtebeweisen!
(BGH, Urt. v. 19.04.2005 - VI ZR 37/04)

 

Nach unfallbedingtem wirtschaftlichen Totalschaden eines Kfz hatte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug gekauft. Streit bestand aufgrund der Neuregelung des § 249 Abs. 2 BGB über den Umfang der Erstattung des Mehrwertsteueranteils aus dem Ersatzkauf. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden: Stellt der Geschädigte durch Kauf eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Schadensereignis bestand, so ist ihm unabhängig davon, ob oder wie viel Mehrwertsteuer im Kaufpreis enthalten ist, der Kaufpreis in vollem Umfang zu erstatten (bis zur Höhe des festgestellten Schadens). Zu ersetzen ist der Aufwand, der dem Geschädigten nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten entstanden ist. Im Rahmen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht gerade die Möglichkeit findet, die der Sachverständige als sie statistisch wahrscheinlichste seiner Betrachtung zugrunde gelegt hat.

Etwas Anderes gilt nur bei "fiktiver Schadensabrechnung", d. h. auf Gutachtenbasis: Hier ist § 249 Abs. 2 S. 2 BGB anzuwenden; die Vorschrift beschränkt sich auf diese Fälle.

(BGH, Urt. v. 01.03.2005 - VI ZR 91/04)