Unfallgegner hat keine Versicherung
Gegner ist nicht versichert?
Wenn Ihr Unfallgegner mit einem unversicherten Fahrzeug gefahren ist oder unerkannt Unfallflucht begangen hat, ist meist aus praktischen Gründen (Vermögenslosigkeit bzw. Unkenntnis des Täters) ein
Durchsetzen von Ersatzansprüchen unmöglich. Hier hilft u.U. die Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe tritt ein, wenn jemand durch ein Kraftfahrzeug geschädigt wird, das entgegen den
gesetzlichen Vorschriften nicht haftpflichtversichert ist oder das wegen Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann. Der Geschädigte kann sich zur Schadenregulierung an den Verein Verkehrsopferhilfe,
Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, wenden. Die Verkehrsopferhilfe besteht seit 1963 und zahlt, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (derzeit bis zu 2,5 Millionen EUR bei
Personenschäden, bei mehreren Geschädigten 7,5 Millionen EUR und bis zu 0,5 Millionen EUR für Sachschäden) versichert. Sie darf allerdings nur dann eintreten, wenn der Geschädigte von keiner anderen
Stelle (Privatvermögen des Schädigers, Krankenkasse, Vollkaskoversicherung usw.) Ersatz erhalten kann.
Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten Besonderheiten: Schäden am Auto werden nicht ersetzt; bei sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) werden die Kosten erstattet, die über 500 EUR
hinausgehen. Wenn Personen verletzt oder getötet wurden, zahlt die Verkehrsopferhilfe auch in diesen Fällen bis zu 7,5 Millionen EUR. Etwa 3.200 Anträge, 60 Prozent davon Fälle von pflichtwidrig
nicht versicherten Fahrzeugen, werden jährlich reguliert. Die Entschädigungsleistungen erbringen die deutschen Autoversicherer.
Seit Ende 1994 übernimmt die Verkehrsopferhilfe auch Aufgaben in Insolvenzfällen. Wenn über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssen alle am deutschen
Markt tätigen Unternehmen, auch die ausländischen Dienstleister, jährlich bis zu maximal 0,5 Prozent ihres Beitragsaufkommens aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an den Fonds abführen, bis alle
Schäden abgewickelt sind. Die Verkehrsopferhilfe wiederum kann im Konkursfall von den Schädigern bis zu 2.500 EUR Regress fordern.
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